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Meldestelle-Prüfer (HinSchG)

Meldestelle-Prüfer (HinSchG)

ReadyStack

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Findet Mängel auf der Meldestelle-Seite und in der Hinweisgeber-Richtlinie nach HinSchG: 7-Tage-Eingangsbestätigung, 3-Monats-Rückmeldung, BfJ, Löschfrist, 50er-Schwelle. 12 Regeln.
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Meldestelle-Prüfer (HinSchG)

Meldestelle-Prüfer (HinSchG)

Findet Mängel auf Ihrer Meldestelle-Seite und in Ihrer Hinweisgeber-Richtlinie – Zeile für Zeile, mit Paragraf und Korrektur.

Beispiel aus dem mitgelieferten Testtext dirty.md: 6 Mängel in 28 Zeilen.

Satz auf der Seite Korrektur nach HinSchG
Unternehmen ab 250 Beschäftigten mindestens 50 Beschäftigte (§ 12 Abs. 1, § 42)
Anonyme Meldungen werden nicht bearbeitet anonym eingehende Meldungen bearbeiten (§ 16 Abs. 1 Satz 4)
Eingang innerhalb von 14 Tagen spätestens nach 7 Tagen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1)
Rückmeldung innerhalb von 6 Monaten innerhalb von 3 Monaten (§ 17 Abs. 2)
2 Jahre nach Abschluss gelöscht 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 11 Abs. 5)
an eine externe Meldestelle Bundesamt für Justiz (BfJ) nennen (§ 13 Abs. 2, § 19)

Die saubere Vergleichsseite clean.md ergibt 0 Mängel.

Für wen

Compliance-Beauftragte, Datenschutzbeauftragte, Personalabteilungen und Web-Teams deutscher Unternehmen, die in der Regel mindestens 50 Beschäftigte haben und deshalb eine interne Meldestelle nach § 12 HinSchG betreiben müssen. Auch für Kanzleien und externe Ombudspersonen, die Meldestellen-Seiten für Mandanten pflegen.

Die 12 Regeln

  1. MS01 – Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (BfJ) wird genannt (§ 13 Abs. 2, § 19)
  2. MS02 – Eingangsbestätigung spätestens nach 7 Tagen; „7 Werktage“ ist länger und wird gemeldet (§ 17 Abs. 1 Nr. 1)
  3. MS03 – Rückmeldung innerhalb von 3 Monaten nach der Eingangsbestätigung (§ 17 Abs. 2)
  4. MS04 – Meldung mündlich und in Textform möglich (§ 16 Abs. 3)
  5. MS05 – Persönliche Zusammenkunft auf Wunsch (§ 16 Abs. 3 Satz 3)
  6. MS06 – Löschung der Dokumentation 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 11 Abs. 5)
  7. MS07 – Keine veraltete Schwelle „250 Beschäftigte“; seit 17.12.2023 gilt die Pflicht ab 50 (§ 12 Abs. 1, § 42)
  8. MS08 – Vertraulichkeit der Identität (§ 8)
  9. MS09 – Verbot von Repressalien (§ 36)
  10. MS10 – Anonyme Meldungen werden nicht ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1 Satz 4)
  11. MS11 – Ein erreichbarer Kanal: E-Mail, Telefonnummer oder Portal-Adresse (§ 16 Abs. 1)
  12. MS12 – Stand-Datum vorhanden und nicht älter als 365 Tage

So funktioniert es

Öffnen Sie eine Markdown-, HTML- oder Textdatei mit Ihrer Meldestelle-Seite. Die Erweiterung liest Absätze, Listenpunkte und Tabellenzeilen, auch wenn Sätze über mehrere Zeilen umbrochen sind, und setzt jeden Mangel als Hinweis in die Zeile, in der er steht. Fehlt eine Pflichtangabe ganz, steht der Hinweis in der ersten oder letzten Zeile. Alles läuft lokal, der Text verlässt Ihren Rechner nicht.

Warum das wichtig ist

Wer als Beschäftigungsgeber keine interne Meldestelle einrichtet und betreibt, riskiert ein Bußgeld bis 20.000 Euro (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG). Die Seite ist das, was Beschäftigte von Ihrer Meldestelle sehen: falsche Fristen oder ein fehlender Hinweis auf das BfJ sind dort sofort sichtbar.

Umfang

Kostenlos: die geöffnete Datei gegen alle 12 Regeln, ohne Begrenzung. Vollversion mit Lizenzschlüssel: alle Richtlinien, Sprachfassungen und Intranet-Seiten eines Workspace in einem Lauf und ein datierter Prüfbericht als Nachweis für Revision und Geschäftsführung.

Maßstab: Eine anwaltliche Durchsicht wird nach Zeitaufwand abgerechnet; dieser Prüfer ersetzt sie nicht, er findet die 12 prüfbaren Pflichtangaben vorher.

Web-Version und Hinweise: https://getreadystack.com/tools/meldestelle-hinschg-lint

Keine Rechtsberatung. Stand der Regeln: 2026-09-23.

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