Kostentabellen-Lint: GKG & RVG 2025 für Mahn-Software
Findet in Quellcode und Konfiguration von Inkasso-, Mahn- und Kanzleisoftware die Gebührenwerte, die seit dem 1.6.2025 nicht mehr gelten: GKG-Tabelle (Anlage 2 zu § 34 GKG), RVG-Tabelle (Anlage 2 zu § 13 RVG), die Mahnbescheid-Mindestgebühr nach Nr. 1100 KV GKG (38,00 € statt 36,00 €) und einen falschen Gebührenfaktor für den Mahnbescheid. Web-Version und Hintergrund: https://getreadystack.com/tools/gerichtskosten-tabelle-lint Was geprüft wird (5 Checks)
Alle Tabellenstufen bis 50.000 € sind hinterlegt (alt und neu), Schreibweisen wie Gemessen an der BeispieldateiDie Beispieldatei Sechs Fehler: Mahnbescheid rechnet mit alten Werten — jede der sechs Fehlerzeilen steht in der Tabelle unten, dazu die Warnung zum Tabellen-Stand.
Beispielrechnung (Streitwert 5.000 €)
ÜbergangsrechtFür Verfahren, die vor dem 1.6.2025 anhängig wurden, gelten nach § 71 GKG die alten Gerichtskosten; für Anwaltsaufträge vor dem 1.6.2025 nach § 60 RVG die alte Vergütung. Deshalb hat der Check ein Stichtagsfeld: Mit einem Datum vor dem 1.6.2025 meldet er nichts. BenutzungDatei öffnen — Befunde erscheinen im Problems-Fenster. Befehl: „Kostentabellen-Lint: aktuelle Datei prüfen“. Der Check läuft lokal, es wird kein Code hochgeladen. GrenzenTabellenstufen über 50.000 € und landesrechtliche Gebühren werden nicht geprüft. Der Check liest Zahlen zeilenweise; eine Tabelle, deren Stufe und Gebühr auf verschiedenen Zeilen stehen, wird nicht als Tabellenzeile erkannt. MaßstabEine anwaltliche 1,0-Gebühr nach VV 3305 RVG für einen Mahnantrag über 5.000 € beträgt 354,50 €. VollversionVollversion ($29 einmal, ein Lizenzschlüssel pro Person oder Team-Platz): ganzer Workspace auf einmal, CSV-Bericht für das Audit, fertige 2025-Tabellen als JSON/TS/PHP. Vollversion holen Quellen: Anlage 2 GKG und Anlage 2 RVG in der Fassung BGBl. 2025 I Nr. 109 (gesetze-im-internet.de); Nr. 1100 KV GKG. |
